Nach Einführung des EU-weiten Emissionsrechtehandels im Jahr 2005 beginnt ab 2013 die dritte Handelsperiode für CO2-Emissionszertifikate. Sie umfasst den Zeitraum 2013 bis 2020. Bereits ab 2012 werden der Luftverkehr und ab 2013 weitere emissionsintensive Industriebranchen in den Emissionshandel einbezogen. Die Gesamtemissionsmenge für alle emissionshandelspflichtigen Anlagen wird durch einen vorgesehenen Emissionsdeckel (cap) bestimmt und ab 2013 kontinuierlich um 1,74?% pro Jahr abgesenkt. Die Zuteilungsregeln sehen für die Produktion von Strom und auch für Industriestrom ab 2013 keine kostenlosen Emissionszertifikate mehr vor, sondern eine hundertprozentige Auktionierung.
Anlagen, die in bestimmten Wirtschaftszweigen als besonders stark dem Wettbewerb aus Drittländern ausgesetzt gelten (Carbon Leakage), erhalten die Möglichkeit, ihre Kosten zu senken: An diese Unternehmen werden die Zertifikate bis 2010 kostenlos abgegeben. Diese kostenfreie Zuteilung erfolgt auf Basis von produktspezifischen Benchmarks für Industriebetriebe bzw. auch auf Basis eines Wärmebenchmarks für Wärmeerzeugungsanlagen. Unter-nehmen, die nicht vom Carbon Leakage betroffen sind, unterliegen dem so genannten Auktionspfad: Die kostenlose Zuteilung erfolgt für sie übergangsweise von 80?% in 2013 und reduziert sich auf 30?% in 2020. Betreiber von Kleinanlagen mit CO2-Emissionen von weniger als 25 000 t pro Jahr können einen Antrag auf Befreiung vom Emissionshandel stellen. Sie müssen sich im Gegenzug verpflichten, gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsreduzierung durchzuführen.
Der Emissionshandel soll bis 2020 den größten Beitrag zur Treibhausgasminderung in Europa leisten. Hierzu wird er europaweit stärker harmonisiert. Bisher konnten die 27 Mitgliedstaaten jeweils eigene Regeln für die kostenlose Zuteilung festlegen. Ab 2013 gelten für alle Mitgliedstaaten einheitliche Regeln für die kostenlose Zuteilung der Emissionszertifikate und für die Versteigerung. Die beteiligten Unternehmen erhalten Zertifikate, die ihnen den Ausstoß bestimmter Mengen von CO2 erlauben. Überzählige Zertifikate können vom Unternehmen verkauft werden.
Mit der Novelle des Treibhausgas-emissionshandelsgesetz (TEHG) sind die einheitlichen Regeln des EU-Emissionshandels ins deutsche Rechtssystem umgesetzt worden. Unterschiedliche Auffassungen gab es im Bundesrat unter anderem wegen der Vollzugszuständigkeiten von Bund und Ländern. Die Emissionsüberwachung wird zukünftig von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt vollzogen werden. In Deutschland werden die Erlöse aus den Versteigerungen nach derzeitiger Rechtslage alleine dem Bund zugewiesen - basierend auf dem Zuteilungsgesetz und dem TEHG sowie dessen neuem Entwurf. Versteigerungserlöse von über 900 Mio. R fließen auf Grundlage des Energie- und Klimafondsgesetzes (EKFG) dem Bundessondervermögen Energie- und Klimafonds (EKF) zu. Dieser ist vorrangig auf Maßnahmen der Emissionsvermeidung, national und international, sowie zur Steigerung der Energieeffizienz ausgerichtet. Aus Sicht des Landes NRW ist es nicht einzusehen, dass dort ein Großteil der Mittel aufgebracht werden, die Einnahmen aber vollständig an den Bund fließen und darüber hinaus sogar Steuerausfälle auf Länderebene entstehen.
Am 8. Juli 2011 hat der Bundesrat dem vom Deutschen Bundestag am 9. Juni 2011 verabschiedeten "Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels" (TEHG) zugestimmt.