Darauf hatten seit Inkrafttreten die meisten der am Zustandekommen des Steinkohlefinanzierungsgesetzes Beteiligten immer wieder hingewiesen: Voraussetzung für die Umsetzung des Gesetzes war das rechtzeitige Zustandekommen einer Nachfolgeregelung für die Ende 2010 auslaufende Verordnung Nummer 1407/2002 des Rates der EU vom 23. Juli 2002. Sie diente bisher als Rechtsgrundlage zur Gewährung von Steinkohlebeihilfen. Die EU-Kommission legte als Nachfolgeregelung am 20.Juli2010 einen Vorschlag für eine "Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke" vor. Dieser beabsichtigte Beihilfen nur für außergewöhnliche Kosten sowie für Stilllegungen zu akzeptieren. Stilllegungsbeihilfen sollten nur bis Oktober 2014 gewährt werden dürfen - und dies nur in Verbindung mit einem endgültigen Stilllegungsplan. Diese Nachricht schlug nicht nur in den Revieren wie ein Blitz aus heiterem Himmel ein. Auch auf politischer Ebene regte sich heftiger Widerstand. Dem Kommissionsvorschlag widersprachen nicht nur die Bundeskanzlerin und Vertreter aller maßgeblichen Parteien nachdrücklich, sondern auch die Landesregierungen der Bergbauländer Nordrhein-Westfalen (NRW) und Saarland sowie der Bundesrat.
Sie verwiesen insbesondere darauf, dass der Kommissionsvorschlag nicht vereinbar sei mit den 2007 in Deutschland getroffenen Regelungen zur geplanten Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus bis Ende 2018. Insbesondere hätte er den einvernehmlich verabredeten sozialverträglichen Personalabbau unmöglich gemacht. Massiv verkürzt worden wäre zudem der 2007 im Kohlekompromiss vereinbarte Zeitraum zum Aufbau eines Kapitalstocks der RAG-Stiftung zur Übernahme der Ewigkeitslasten. Dies hätte die Stiftung und ihre Unternehmen im Bestand gefährdet.
Die EU-Kommission legte schließlich einen neuen Vorschlag vor - als Reaktion auf die nachhaltige, parteiübergreifende Kritik in Deutschland wie in den anderen Kohleländern und insbesondere auch durch das Europäische Parlament. Subventionierte Steinkohlenbergwerke müssen demnach bis Ende 2018 definitiv stillgelegt werden. Zulässig sind als "Stilllegungsbeihilfen" bezeichnete Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten aus der aktuellen Produktion bis zur Stilllegung. Die Stilllegungsbeihilfen dürfen nur bis Ende 2018 gewährt werden. Für ihre Genehmigung gelten strenge Degressionserfordernisse. Dagegen dürfen Beihilfen für außergewöhnliche Lasten infolge der Stilllegung über 2018 hinaus bis zum geplanten Außerkrafttreten des Ratsbeschlusses zum 31. Dezember 2027 geleistet werden, sofern sie insbesondere zur Abfederung der sozialen und ökologischen Folgen dienen.
Dieser Vorschlag, den die EU-Kommission erst kurz vor der entscheidenden Sitzung des EU-Ministerrates vorlegte, ist grundsätzlich kompatibel mit den deutschen Regelungen. Er trägt zugleich der hohen regionalwirtschaftlichen Bedeutung des heimischen Steinkohlenbergbaus in NRW und im Saarland Rechnung. Der Rat der Europäischen Union nahm ihn am 10. Dezember 2010 als Beschluss über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlenbergwerke (Beschluss Nr. 2010/787/EU) an. Er trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die Bundesregierung hat der EU-Kommission im März 2011 einen Stilllegungsplan für den Auslauf des subventionierten deutschen Steinkohlenbergbaus zum Ende des Jahres 2018 zur Genehmigung vorgelegt. Laut Ratsbeschluss ist ein verbindlicher Stilllegungsplan Grundlage für die beihilferechtliche Genehmigung der jährlichen Beihilfeauszahlung. Er beinhaltet unter anderem auch einen Plan mit Maßnahmen zur Milderung der ökologischen Folgen der Kohlen-produktion.
Aufgrund der 2007 in Deutschland getroffenen Entscheidung, den subventionierten Steinkohlenbergbau Ende 2018 sozialverträglich zu beenden, hatte die Bundesregierung der EU-Kommission bereits im Dezember 2007 einen bis 2018 reichenden Umstrukturierungsplan übermittelt. Eine aktualisierte Fassung erhielt die Kommission im Juni 2008, nachdem es im Februar 2008 im Saarland zu Erderschütterungen gekommen war. Die EU-Kommission wähnte sich aber nicht in der Lage, den Umstrukturierungsplan zu genehmigen, da sie damals keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Steinkohlebeihilfen nach 2010 sah. Der jetzt der EU-Kommission vorliegende Stilllegungsplan knüpft an den Umstrukturierungsplan aus dem Jahr 2008 an. Er berücksichtigt zugleich die Erfordernisse wie etwa die verschärften Degressionsregelungen, die sich aus dem Ratsbeschluss ergeben.
Der betreffende Mitgliedstaat muss den gesamten Beihilfebetrag zurückfordern, der für den vom Stilllegungsplan abgedeckten Zeitraum gewährt wurde, sofern die Beihilfen empfangenden Bergwerke nicht zu dem Termin geschlossen werden, der in dem von der EU-Kommission genehmigten Stilllegungsplan festgelegt ist. Damit enthält der Beschluss strikte Rückforderungsregeln, die den Weg zu einer subventionsfreien Steinkohlenförderung massiv erschweren.